Betriebsratswahlen: Das sollte man wissen
In Betrieben, in denen es noch keinen Betriebsrat gibt, können Belegschaften jederzeit einen wählen. Wir beantworten Fragen, was bei Wahlen zu beachten ist.
Betriebsräte werden alle vier Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Die Wahlen finden während der Arbeitszeit statt. Wenn im Betrieb noch keine Interessenvertretung besteht, kann jederzeit eine Wahl durchgeführt werden.
In allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern.
In Betrieben mit Betriebsrat bestellt der amtierende Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit ― die Amtszeit dauert in der Regel vier Jahre ― einen Wahlvorstand. Dieser veröffentlicht die Wählerlisten und das Wahlausschreiben mit allen notwendigen Informationen und kümmert sich im weiteren um alle notwendigen Schritte zur Durchführung der Wahl.
In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Initiative zur Wahl einer Interessensvertretung von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ― das heißt mindestens ein Beschäftigter ist Mitglied der Gewerkschaft ausgehen. Oder mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigten laden zu einer ersten Wahlversammlung ein.
Im normalen Wahlverfahren gelten folgende Fristen:
Das hängt von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ab. In jedem Fall haben Betriebsräte eine ungerade Zahl an Mitgliedern. Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt eine Staffelung wie folgt vor:
In Betrieben mit höchstens 50 Beschäftigten kann das vereinfachte Wahlverfahren mit kürzeren Fristen angewendet werden. In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten kann dieses Wahlverfahren einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Wahlvorstand vereinbart und durchgeführt werden.
Es sieht folgenden Ablauf vor: Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, wird in einer ersten Wahlversammlung der Wahlvorstand gewählt, eine Wählerliste erstellt, die Wahl ausgeschrieben sowie Wahlvorschläge gesammelt. Bei einer zweiten Wahlversammlung sieben Tage später wird der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt.
Wenn es bereits einen Betriebsrat gibt, der den Wahlvorstand bestellt, entfällt beim vereinfachten Wahlverfahren die erste Wahlversammlung. Es wird dann das vereinfachte einstufige Verfahren durchgeführt, bei dem in einer Wahlversammlung der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt wird.
Wählen dürfen alle Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auch Arbeitnehmer in Elternzeit, Aushilfskräfte oder geringfügig Beschäftigte sind wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt waren oder bei denen absehbar ist, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen, dürfen auch wählen. Ausgenommen vom aktiven Wahlrecht sind leitende Angestellte.
Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft. Dazu gehört:
Die letzte Amtshandlung des Wahlvorstandes ist es, zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen und diese Sitzung dann bis zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden zu leiten.
Beschäftigte, die am Wahltag nicht im Betrieb sind, können Briefwahl beantragen. Der Wahlvorstand stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Wähler muss dafür sorgen, dass der Wahlvorstand den Wahlbrief vor der Schließung des Wahllokals bekommt. Die Briefwahl ist auch im vereinfachten Verfahren möglich. In diesem Fall muss der Wahlvorstand spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung über den Wunsch nach Abgabe Der Stimme per Briefwahl informiert werden. Die Stimme kann dann auch nachträglich abgegeben werden.
„Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber“ steht im Betriebsverfassungsgesetz. Das heißt, dass alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten, aber auch die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands, vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.
Konkret sind das Kosten für die Beschaffung von Wählerlisten, Stimmzetteln, Wahlurnen und Wahlkabinen oder Fahrtkosten, etwa für den Transport von Materialien zu entfernt liegenden Betriebsteilen. Persönliche Kosten des Wahlvorstandes sind Ausgaben für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen und Kosten für die Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands inklusive der Fahrt- und Hotelkosten. Der Wahlvorstand übt sein Amt während der Arbeitszeit aus und wird dafür bei vollen Bezügen freigestellt.
Im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl genießen bestimmte Arbeitnehmer einen besonderen Kündigungsschutz. Und zwar diejenigen, die die Wahl eines Betriebsrats initiieren und etwa durch Aushang zu einer Wahlversammlung einladen. Sie sind vom Zeitpunkt der Einladung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht ordentlich kündbar. Aber: Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für drei Einladende ― das sind in der Regel die ersten drei, die die Einladung zur Betriebs- bzw. Wahlversammlung unterschreiben.
Besonderen Kündigungsschutz genießen die Mitglieder des Wahlvorstandes. Bei ihnen greift nach Abschluss der Wahl ein sechs Monate dauernder nachwirkender Kündigungsschutz. Von der ordentlichen Kündigung ausgeschlossen sind Kandidaten für den Betriebsrat. Auch sie genießen nach der Wahl einen sechs Monate nachwirkenden Kündigungsschutz. In den Betriebsrat gewählte Arbeitnehmer genießen während ihrer gesamten Amtszeit und ein Jahr darüber hinaus Kündigungsschutz.