Mitglied im Betriebsrat (BTG)
stellv. Vertrauenskörperleiter, stellv. Betriebsratsvorsitzender (SIM)
Mitglied im Betriebsrat (BIG)
Mitglied im Betriebsrat (BTG)
Weitere Informationen zum Thema Betriebsratswahl und wie die nächsten konkrete Schritte aussehen, haben wir in unseren FAQs zur Betriebsratswahl zusammengefasst.
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer/innen, die das 18 . Lebensjahr vollendet haben. Dazu zählen auch Auszubildende und Praktikanten/innen mit einem Arbeitsvertrag, Mitarbeiter/innen in Teilzeit, befristet Beschäftigte sowie Arbeitnehmer/innen im Mutterschutz oder in Elternzeit. Auch Leiharbeitskräfte sind wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate bei Bertrandt eingesetzt werden. Sie können sich jedoch nicht zur Wahl stellen. Zur Wahl stellen können sich alle Beschäftigten, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Leitende Angestellte dürfen den Betriebsrat nicht mitwählen und können auch nicht gewählt werden.
Nein, die Wahl des Betriebsrats ist eine Angelegenheit der Arbeitnehmer/innen. Der Arbeitgeber ist zur Neutralität verpflichtet. Er darf die Wahl weder behindern, noch beeinflussen, zum Beispiel indem er einem/r Kandidaten/in Vorteile verspricht oder Nachteile androht.
Das Gesetz sagt ganz klar: Für die Betriebsratstätigkeit hat der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied von der Arbeit freizustellen (§37 Abs. 2 BetrVG). Betriebsratstätigkeit ist immer Arbeitszeit.
Wahlvorstandsmitglieder, Betriebsratsmitglieder und Betriebsratskandidaten/innen (auch diejenigen, die nicht gewählt wurden) genießen während ihrer Amtszeit oder Kandidatur einen verstärkten Kündigungsschutz. Für Kandidaten/innen beginnt der Kündigungsschutz mit der Aufstellung des Wahlvorschlags, d. h. bereits mit der Unterzeichnung der letzten Stützunterschriften. Auch Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten/innen, die nicht in den Betriebsrat gewählt wurden, haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser dauert sechs Monate ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Den am weitestgehenden Schutz genießen Betriebsratsmitglieder. Für sie sieht der
Gesetzgeber einen Kündigungsschutz von einem Jahr bis nach Ende der Amtszeit vor.
In vielen betrieblichen Belangen verfügt der Betriebsrat über weitgehende Mitbestimmungsrechte. Neue Regelungen zur Dienstplanung oder zu Arbeitszeitmodellen können nur mit Zustimmung des Betriebsrats eingeführt werden. Bei Kündigungen muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören. Mitbestimmen darf ein Betriebsrat auch bei Themen des Arbeitsschutzes, dem Einsatz von Leiharbeitskräften oder der Einführung und Anwendung von neuen Techniken.
Die Größe des Betriebsrats hängt von der Zahl der Beschäftigten des Betriebes ab:
Das heißt für Euch: Je mehr Kandidaten/innen sich aufstellen lassen, desto besser. Denn neben den Betriebsratsmitgliedern werden auch noch Ersatzmitglieder gewählt. Diese springen ein, wenn ein Mitglied vorübergehend verhindert ist oder vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Die Amtszeit eines Betriebsrats dauert vier Jahre.
Du arbeitest im Home-Office und möchtest die Möglichkeit der Briefwahl nutzen? In diesem Video erfährst du, wie die Briefwahl bei Betriebsratswahlen funktioniert.
Der Betriebsrat ist demokratisch gewählt und hat einklagbare Rechte. Ohne Betriebsrat sind die Arbeitsbedingungen schlechter und das Einkommen niedriger. Die IG Metall erklärt den Betriebsrat in diesem kurzen Videoclip.
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